Aktuelle Rechtsprechung
Folgende Unterlagen können im Jahr 2024 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Unterlagen können nach dem 31. Dezember 2023 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 2013 und früher
- Inventare, die bis zum 31.12.2013 aufgestellt worden sind
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2013 oder früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2013 oder früher aufgestellt worden sind
- Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 oder früher
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2017
oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden - Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2017 oder früher
- Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzung zu beachten
- Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind: für eine begonnene Außenprüfung oder
für anhängige steuerstraf- bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder auf Grund einer
Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei
Vorläufigen Steuerfestsetzungen - Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen